Kaltakquise, Werbemails, Werbeanrufe: Verbote und Abmahnungen

Kaltakquise, Werbemails, Werbeanrufe: Verbote und Abmahnungen

Kaltaquise ist nicht nur enorm ineffizient. Wer unverlangt Verbraucher oder Unternehmen mit Anrufen oder Emails belästigt, verstößt auch gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Dies gilt (siehe z.B. „Perspektive Mittelstand“) „nach ständiger Rechtsprechung … auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient.“

Gerichtsurteile zu Spam Emails und unverlangten Anrufen:

  • Bundesgerichtshof (AZ. VI ZR 134/15 vom 15.12.2015): Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbemails belästigen, muss sie ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro zahlen – oder ein Vorstandsmitglied muss bis zu sechs Monat inn Haft.
  • Bundesgerichtshof (Az. I ZR 88/05 vom 20.09.2007, betr. Verbot der Telefonwerbung bei Gewerbetreibenden): Werbeanrufe bei Unternehmen können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Die Beklagte hätte vor einem Anruf berücksichtigen müssen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr bestehe, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
  • Amtsgericht Heidelberg (AZ. 61 C 2/07 04.01.2007): Telefonmarketing ist grundsätzlich verboten.
  • Landgericht Heidelberg (AZ. 2 O 112/06 vom 20.04.2006): Unverlangte Emails sind grundsätzlich verboten.
  • Amtsgericht München (AZ. 161 C 6412/09 vom 9.7.2009): Unverlangte Emailwerbung stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folgt aus dem Kostenaufwand sowie aus dem Aufwand an Zeit und Mühe für das Lesen und die Aussonderung unerbetener Mails. Gegen das werbende Unternehmen erkannte das AG München neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten an.
  • Bundesgerichtshof (AZ. VIII ZR 348/06 vom 16.07.2008): Einwilligungen in den Empfang von Werbung via Telefon oder Email sind nur dann wirksam, wenn sie entweder individuell erteilt oder auf Formularen bewusst angekreuzt wurden.
  • OLG Hamm (Az. 4 U 190/08 vom 17.02.2009): Das Angebot weiterer Dienstleistungen genügt selbst dann nicht als Grund für unerwünschet Anrufe, wenn der Angerufene ein gewerblicher Kunde des werbenden Unternehmens ist. Das OLG Hamm sah in diesem Urteil auch erhebliche Nachteile der telefonischen Kontaktaufnahme gegenüber der postalischen Werbung für den Betroffenen, insbesondere durch die Komplexität des Angebots und den aufgedrängten Zeitpunkt der Ansprache.
  • Landgericht Berlin (Az. 16 O 923/05 vom 30.05.2006): Anrufe zu Marktforschungszwecken an Gewerbetreibende sind als unerwüschte Kaltakquise zu bewerten. Das Unterhalten eines Telefonanschlusses durch einen Gewerbebetrieb stellt nicht generell schon ein Einverständnis mit Werbe- und Marktforschungsanrufen dar.

Auch Werbung per Newsletter ist verboten, solange der Empfänger kein Einverständnis erklärt hat. Einverständnisse in AGB sind unwirksam. Auch ein einmal wirksam erklärtes Einverständnis gilt nicht unbegrenzt. Die juristische Beweislast für Einverständnisse tragen die Absender. Wer von unverlangten Anrufen und Emails belästigt wird, kann Anwälte einschalten und teure Abmahnungen erwirken.

Lediglich bei Werbung per Post kann von einem stillschweigenden Einverständnis für den Erhalt von Werbung ausgegangen werden, insbesondere bei persönlichen Anschreiben.

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